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Zurzeit sind Abrechnungen per elektronischer Rechnung, sogenannte E-Rechnung, möglich, wenn der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zugestimmt hat. Dies wird sich zum 1. Januar 2025 für alle deutschen B2B-Geschäfte (leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland bzw. Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig) ändern:
Ab diesem Zeitpunkt ist der Rechnungsempfang per elektronischer Rechnung für diese Geschäfte verpflichtend (gemäß EN 16931).
In diesem Zusammenhang wird die Definition des Begriffs „Elektronische Rechnung“ angepasst. In Zukunft wird zwischen elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) und sonstigen Rechnungen unterschieden.
Laut der Definition sind E-Rechnungen Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Dabei muss das gewählte Format der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen.
Das strukturierte elektronische Format kann auch zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger vereinbart werden, allerdings müssen sich dann die nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollständig in einem solchen Format extrahieren lassen, dass dies doch wieder der europäischen Norm entspricht oder auf jeden Fall mit dieser interoperabel ist. Wird diese Voraussetzung erfüllt, sind z. B. auch über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen zulässig. Entscheidend ist also die Einhaltung und Interoperabilität der europäischen Norm (RL 2014/55/EU und damit der CEN-Norm EN 16931). Insofern gilt ab 2025 eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung nicht mehr als elektronische Rechnung.
Laut dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 2. Oktober 2023 wurde ausdrücklich bestätigt, dass XRechnung oder auch das hybride ZUGFeRD-Format die Formatanforderungen erfüllen.
Wenn inländische unternehmerische Rechnungsempfänger E-Rechnungen erhalten, die den oben genannten Anforderungen entsprechen, müssen sie ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, diese nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Insofern sollte jedes Unternehmen prüfen, ob ihm der korrekte Empfang von E-Rechnungen möglich ist. E-Rechnungen, die den neuen Vorgaben entsprechen, bedürfen im inländischen B2B-Bereich nicht mehr der Zustimmung des Rechnungsempfängers.
Nicht neu, aber in diesem Zusammenhang schon wichtig, sind die Regelungen zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen: u. a. Unveränderbarkeit, Lesbarkeit, zeitgerechte Erfassung und Belegsicherung, Indizierung und Nachvollziehbarkeit, Datenzugriff und Bereitstellung sowie eine Verfahrensdokumentation. Um allen Regelungen in geeigneter Form zu entsprechen, ist ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) sinnvoll.
Die Sage 100 ist eine ERP-Lösung, die allen gesetzlichen Vorschriften entspricht und Änderungen bzw. Neuerungen zeitnah integriert. In der Sage 100 können bereits heute Rechnungen im ZUGFeRD-Format erstellt und versandt werden.
Eine Übersicht über alle Neuerungen der Sage 100 Version 9.0.8 finden Sie in der Sage 100 Online-Hilfe.
Neben dem Vorteil, stets nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu agieren, bietet die Sage 100 auch noch viele weitere Vorteile, die Ihren Arbeitsalltag erleichtern und noch effizienter gestalten. Mehr Informationen zur Sage 100 finden Sie hier.
Mit Sage DMS bietet unser Partner Sage ein umfangreiches Dokumentenmanagementsystem an, dass Ihnen eine GoBD-konforme Aufbewahrung auf komfortable Weise ermöglicht.
Wir haben für Sie Fragen, die uns zu dem Thema häufiger gestellt werden, zusammengetragen und nach Kategorien sortiert. Dieser Bereich wird bei Bedarf ergänzt. Wir hoffen, dass Ihnen die Antworten weiterhelfen.
Worum muss ich mich jetzt kümmern?
Im Inland unternehmerisch tätige Rechnungsempfänger müssen ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, nach den neuen Vorgaben E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Insofern sollte korrekter Import und Verarbeitung von E-Rechnungen zu dem Zeitpunkt, an dem die ersten elektronischen Rechnungen im Januar eintreffen (könnten), sichergestellt sein.
Welche Schritte sind jetzt dringend?
Im ersten Schritt sollten Sie Ihren aktuellen Rechnungsprozess prüfen: Zuständigkeiten, Methode, Kompatibilität der aktuellen IT-Infrastruktur mit elektronischen Rechnungsformaten.
Im zweiten Schritt sollten Sie – wenn noch nicht vorhanden – eine spezifische E-Mail-Adresse allein für den Rechnungseingang einrichten. Über diese müssen Sie dann alle Lieferanten informieren.
Auch wenn es Ihnen erlaubt ist, ohne Rückfrage Ihren Kunden ab 01.01.25 E-Rechnungen zuzusenden, ist es sicherlich ratsam, diese vorab darüber zu informieren, falls die Kunden bisher noch keine E-Rechnungen erhalten haben.
Im nächsten Schritt sollten Sie sich dann für ein Rechnungsformat entscheiden, das die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und für Sie und Ihre Kunden am besten infrage kommt.
Passen Sie dann gegebenenfalls Ihre IT-Infrastruktur um und schulen Sie Ihre Mitarbeiter.
Nach Implementierung sollten Sie den Prozess laufend überwachen und gegebenenfalls anpassen.
Gilt ein PDF als Rechnung?
Bis zum 31.12.2024 können Rechnungen als PDF versandt werden. Ab 01.01.2025 muss eine E-Rechnung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, um eine automatische Verarbeitung zu ermöglichen. Eine PDF-Datei oder eingescannte Papierrechnung erfüllen diese Anforderungen nicht.
Beim ZUGFeRD-Format handelt es sich um ein hypbrides Datenformat, das strukturierte Rechnungsdaten im XML-Format in ein PDF-Dokument integriert. Dadurch lassen sich Rechnungen sowohl visuell darstellen als auch elektronisch verarbeiten.
Lassen sich E-Rechnungen mit Microsoft Word oder Excel nach den neuen Vorgaben erstellen?
Nein, zurzeit sind diese Progamme nicht in der Lage, Rechnungen gemäß der europäischen Norm EN 16931 zu erstellen oder zu verarbeiten.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist der Einsatz einer ERP-Softwarelösung wie der Sage 100 sehr zu empfehlen.
Wie werden die neuen gesetzlichen Regelungen in der Sage 100 berücksichtigt?
Der Import der einzelnen Datenströme von E-Rechnungen nach den Vorschriften ab dem 01.01.2025 ist mit der Sage Version 9.0.8 möglich. Eine genauere Auflistung finden Sie weiter oben.
Die Erstellung und der Versand von E-Ausgangsrechnungen ist auch in der vorherigen Fassung bereits integriert.
Was ist Softfolio e-Invoice?
Softfolio e-Invoice ist eine umfassende Lösung zur digitalen Belegerfassung von Eingangsrechnungen. Mit dieser Lösung werden Eingangsrechnungen automatisch ausgelesen und alle relevanten Daten erfasst. Damit ermöglicht sie, Eingangsrechnungen direkt in der Sage 100 weiterzuverarbeiten. Folglich lässt sich mit Softfolio e-Invoice der Rechnungseingang wesentlich effizienter gestalten und somit Kosten und Zeit einsparen.
Welche Vorteile hat der Einsatz von Softfolio e-Invoice?
Folgende Vorteile bietet der Einsatz von Softfolio e-Invoice:
Wie läuft die Einführung von Softfolio e-Invoice ab?
Für die Einführung von Softfolio e-Invoice bedarf es Installation, Einrichtung sowie Schulung. In der Regel werden mindestens zwei Termine benötigt.
Welche Systemvoraussetzungen müssen für den Einsatz von Softfolio e-Invoice erfüllt sein?
Softfolio e-Invoice setzt Sage 100 Warenwirtschaft und Rechnungswesen voraus und der Einsatz ist in der Sage 100 ab Version 9.0x möglich. Für alle weiteren Informationen zu Systemvoraussetzungen kontaktieren Sie uns gerne.
Wird für den Einsatz von Softfolio e-Invoice in der Sage 100 zwingend ein Sage DMS benötigt?
Nein. prinzipell nicht. Voraussetzung für Softfolio e-Invoice ist die Nutzung der Sage 100. Um nach den aktuell geltenden Rechtsvorschriften die Rechnungen revisionssicher zu archivieren, empfehlen wir auf jeden Fall die Verwendung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS) wie z. B. Sage DMS. Sage DMS ermöglicht Funktionsaufrufe an über 50 Stellen in der Sage 100 Warenwirtschaft, Rechnungswesen und Produktion.
Wir setzen schon ein anderes DMS ein – ist das Zusammenspiel mit Softfolio e-Invoice trotzdem sichergestellt?
Grundsätzlich kann Softfolio e-Invoice mit unterschiedlichen Dokumentenmanagementsystemen genutzt werden. Eine Verwendung des Sage DMS ermöglicht u. a. die vollautomatische Übertragung des temporären Belegbildes aus Sage 100 ins Sage DMS. Sage DMS ermöglicht Funktionsaufrufe an über 50 Stellen in der Sage 100 Warenwirtschaft, Rechnungswesen und Produktion.
Wir haben in der Sage 100 nur das Modul Rechnungswesen, nicht das Modul Warenwirtschaft im Einsatz. Können wir Softfolio e-Invoice trotzdem nutzen?
Rechnungen laufen über den Einkauf und dieser ist Bestandteil des Warenwirtschaftsmoduls der Sage 100. Daher wird für die Nutzung von Softfolio e-Invoice in der Sage 100 mindestens eine Sage User Lizenz des Moduls Warenwirtschaft benötigt.
Wie beteiligt man Rechnungsprüfer, die keine Sage 100 nutzen?
Für Anwender ohne Sage 100-Lizenz gibt es entsprechende Clients.
Wie arbeite ich ohne Softfolio e-Invoice?
Mit der Sage 100 Version 9.0.8 können E-Rechnungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erstellt, versandt, empfangen und verarbeitet werden.
Was ist ein DMS?
DMS steht für Dokumentenmanagementsystem. In Unternehmen fallen viele Dokumente an, die erfasst, verteilt, bearbeitet und archiviert werden müssen bzw. sollen. Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) ist meist ein datenbankgestütztes Softwaresystem und dient der Organisation von elektronischen Dokumenten aller Art. Es ist also mehr als ein reines Archiv, sondern stellt die Dokumente organisationsweit zur Verfügung und ermöglicht auch das Suchen und Löschen von Dokumenten. In der Regel ist ein DMS die Voraussetzung für die rechtssichere Aufbewahrung von Dokumenten.
Warum ist der Einsatz eines DMS sinnvoll?
Dokumentenmangementsysteme (DMS) haben folgende Vorteile:
Insgesamt ermöglicht ein DMS also Produktivitätssteigerung, Zeitersparnis, Qualitätssteigerung und eine optimale Transparenz wie auch Aktualität.
Wie erfolgt die Erfassung von Dokumenten in einem DMS?
Für die Erfassung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Physische Dokumente können per Scannen ins DMS überführt werden, elektronische Dateien können hochgeladen werden. Ist Ihr DMS in einer Anwendung wie der Sage 100 integriert, können die Dokumente auch aus der Anwendung heraus generiert werden.
Warum empfehlen wir das Sage DMS?
Neben den allgemeinen Vorteilen eines Dokumentenmanagementsystems gibt es spezielle Vorteile, für die Sage 100 das Sage DMS zu verwenden:
Müssen Rechnungen ab 01.01.2025 im ZUGFeRD-Format versendet werden?
Ab 1. Januar 2025 wird für alle deutschen B2B-Geschäfte (leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland bzw. Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig) der Rechnungsempfang per elektronischer Rechnung nach der europäischen Norm EN 16931 verpflichtend. Es gibt Übergangsregelungen sowie Ausnahmen (siehe Beitrag oben). Bezüglich des Rechnungsformats ist die Einhaltung und Interoperabilität der europäischen Norm (RL 2014/55/EU und damit der CEN-Norm EN 16931) entscheidend. Laut dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 2. Oktober 2023 wurde ausdrücklich bestätigt, dass XRechnung oder auch das hybride ZUGFeRD-Format die Formatanforderungen erfüllen.
Wie werden eingebettete Dateien in PDFs (wie z. B. bei ZUGFeRD) von Spamfiltern behandelt?
Grundsätzlich hängt es von den Einstellungen des Spamfilters ab, welche E-Mails wie behandelt werden. In der Regel gibt es aber mit eingebetteten Dateien in PDFs keine Probleme.
Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 06404 69599-0, per Mail an vertrieb@networkconcept.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine Terminvereinbarung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Wichtiger Hinweis: Die Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt Network Concept keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Informationen stellen keine Rechtsberatung oder steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen bzw. steuerlichen Fragestellungen konsultieren Sie bitte unbedingt eine/n Jurist/in bzw. Steuerberater/in.
Quellen: heise.de, Sage Blog, IHK Darmstadt, VeR, Softfolio, Sage DMS Broschüre
Das Webinar ist für 60 Minuten angesetzt, wir werden uns auf jeden Fall genügend Zeit für Ihre Fragen nehmen.
Anmeldeschluss ist der 3. Juli 2024.
Die Themen des Webinars sind:
Wichtiger Hinweis: Die Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt Network Concept keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Informationen stellen keine Rechtsberatung oder steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen bzw. steuerlichen Fragestellungen konsultieren Sie bitte unbedingt eine/n Jurist/in bzw. Steuerberater/in.
Quellen: heise.de, Sage Blog, IHK Darmstadt, VeR